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Fahren mit Anhänger: Gesetzliche Regelungen

Datum: 4. Januar 201819. August 2025
Lesezeit: 3 min

Geschwindigkeitsüberschreitung

Da die Fahrt mit dem Anhänger tatsächlich schwieriger und auch risikobehafteter ist, ist das Bußgeld auch deutlich höher als bei der „Raserei“ mit dem Solo-PKW. So kosten außerorts 10 Kilometer über dem erlaubten Wert schon 15 Euro, bei 21 bis 25 Km/h sind 80 Euro fällig. Ab einem Überschreiten des erlaubten Tempos von 31 bis 40 Km/h kommt auch noch ein Fahrverbot dazu. In diesem Fall ist man den „Lappen“ ein Monat lang los. Wer mehr als 60 km/h zu schnell ist, der bezahlt 600 Euro in die Staatskasse und verzichtet drei Monate auf den Führerschein.

Innerorts sind die Bußgelder in der Staffelung noch mal höher: 10 Kilometer zu viel kosten 29 Euro, wer 51 bis 60 Km/h zu schnell ist, zahlt innerhalb der Ortschaft 480 statt 440 Euro. Und muss den Führerschein statt zwei Monaten gleich drei abgeben. Nur für den, der so wahnsinnig ist, und mehr als 60 Kilometer zu schnell fährt, spielt es keine Rolle, wo er geblitzt wird: Die Strafe fällt gleich hoch aus.

Wie schnell darf man eigentlich mit Anhänger fahren?

Die Straßenverkehrsordnung StVO regelt es in den Paragraphen 3 und 18 genau: In Deutschland gilt eine Höchstgeschwindigkeit für PKW mit Anhänger von 80 km/h. Beim Fahren mit Anhänger kann die Geschwindigkeit laut StVO in Ausnahmefällen auf 100 km/h erhöht werden. Dazu muss man die Tempo-100-Plakette beantragen. Außerdem muss

– der Anhänger über ABS verfügen

– darf die Gesamtmasse des PKWs nicht 3,5 Tonnen überschreiten.

– der Anhänger muss auf eine Geschwindigkeit von 100 km/h ausgelegt sein

– die Reifen des Anhängers sollten mindestens einen Geschwindigkeitsindex L und eine Zulassung für 120 km/h haben. Außerdem dürfen die Reifen nicht älter als sechs Jahre sein.

Überdies muss ein gewisses Masseverhältnis zwischen PKW und Anhänger eingehalten werden

Auch Überladung kostet

Da im Falle einer Überladung das sicherer Fahren mit dem Gespann nicht mehr – oder nur eingeschränkt – möglich ist, wird nach Paragraph 22 StVO auch zu viel Gewicht geahndet. Beträgt die Überladung mehr als 5%, dann werden 10 Euro fällig, bei über 20% sind es beispielsweise 95 Euro und ein Punkt in der Verkehrssünderdatei. Aber wann liegt eigentlich eine Überladung des Anhängers vor? Sie liegt vor, wenn das zulässige Gesamtgewicht überschritten wurde, wenn die erlaubte Anhängelast überschritten wird, wenn die Achslast oder auch die Stützlast überschritten werden. Übrigens: Auch die mangelhafte Sicherung der Ladung wird mit Bußgeldern von 10 bis 60 Euro und – in extremen Fällen, also, wenn herabfallende Ladung zu Unfällen oder Schäden führen kann – einem Punkt geahndet. Ein Überstehen der Ladung ist zum Beispiel zulässig, wenn sie nicht mehr als 1,50 Meter herausragt. Ist man auf einer Strecke von weniger als 100 Kilometern unterwegs, darf die Ladung sogar drei Meter herausragen.

Was gilt es sonst noch zu beachten?

Auf einem Parkplatz darf der Anhänger nicht länger als zwei Wochen stehen – wenn er nicht an einem Zugfahrzeug hängt. Es genügt nicht, ihn kurz einmal auf einen anderen Parkplatz zu schieben. Und wer einen Anhänger für Werbezwecke nutzt, ihn also mit Schrift oder Aufklebern versieht, braucht eine Sondernutzungserlaubnis.

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Bildnachweise

    8 Kommentare zu “Fahren mit Anhänger: Gesetzliche Regelungen”

    1. Hans sagt:
      18. April 2023 um 19:50 Uhr

      Kleiner Fehler – nicht der Anhänger benötigt ABS, sondern das Zugfahrzeug. 😉

      Antworten
    2. peter sagt:
      7. Februar 2023 um 11:16 Uhr

      Die Strafen sind leider deutlich höher geworden. Wäre toll, wenn ihr die Seite aktualisiert.

      Antworten
      1. Manfred Prescher sagt:
        10. Februar 2023 um 16:07 Uhr

        Hallo peter,

        danke für den Hinweis. Zu den höheren Strafen soll in Kürze ein neuer Artikel erscheinen.
        Herzliche Grüße

        Antworten
    3. Peter Schnetgöcke sagt:
      16. Januar 2023 um 15:53 Uhr

      Man liest viel über PKW-Anhänger, geht aber höchst selten nicht auf Auslandsfahrten ein. Zum Beispiel war ich unglaublich erstaunt, dass mir die Polizei in Spanien die Weiterfahrt verbot, weil ich keine identische Zulassungsnummer vom Zugfahrzeug am Anhänger montiert hatte. Auf Vieles wird man hingewiesen, jedoch selten auf diese spanische Verordnung. Nur mit Fingerspitzengefühl eines uniformierten Lademeisters einer Fähre bin ich aus der Sache raus gekommen und dem Versprechen, das hintere Nummernschild des Zugfahrzeuges auf den Anhänger zu montieren. Damit war die Polizei zufrieden und ich verstand die Regeln nicht mehr. Man muß ja wohl nicht alles verstehen…

      Antworten
      1. Manfred Prescher sagt:
        17. Januar 2023 um 11:26 Uhr

        Hallo Herr Schnetgöcke,

        das ist tatsächlich ein interessantes und wichtiges Thema, dem wir uns gesondert annehmen werden.
        Herzliche Grüße

        Antworten
    4. Dieter Beyer sagt:
      21. September 2021 um 7:55 Uhr

      Hier finde ich leider keine Information zu abhehmbaren AHK´s.
      Dürfen diese dauerhaft angeschlossen bleiben?
      Bekomme ich bei einem Auffahrunfall eine Mitschuld wenn der Schaden durch meine abnehmbare AHK größer geworden ist?

      Antworten
      1. Manfred Prescher sagt:
        22. September 2021 um 10:14 Uhr

        Hallo Herr Beyer,

        derzeit ist die Regelung so, dass die abnehmbare AHK auch dranbleiben darf. Die Versicherer empfehlen, sie abzunehmen. Deswegen hat man sie ja auch. Aber eine Mitschuld kann Ihnen bei einem Unfall nicht zugesprochen werden. Kniffliger ist der Fall, wenn Sie selbst Schuld an dem Unfall tragen – da gilt es dann den Einzelfall mit der Versicherung zu klären. Über etwaige Gesetzesänderungen werden wir hier auf jeden Fall informieren.

        Herzliche Grüße

        Antworten
        1. Mac Aze sagt:
          7. August 2025 um 18:41 Uhr

          Hallo
          Die abnehmbare darf das Kennzeichen nicht verdecken wenn kein anhänger gezogen wird. Sonst muss sie ab.

          Antworten

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