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Wohin mit dem Wohnwagen nach dem Urlaub?

Wohin mit dem Caravan, wenn die Ferien zu Ende sind?

Datum: 30. September 201629. September 2022
Lesezeit: 2 min

Wohin mit „dem Dicken“ – was ist erlaubt?

Na klar, auch für einen Caravan gilt die Straßenverkehrsordnung. Also sollte man unbedingt darauf achten, dass der Wohnanhänger nicht im Park- oder Halteverbot steht. Außerdem darf die Abstellfläche nicht durch ein Zusatzschild für bestimmte Fahrzeugarten wie beispielsweise Pkw oder Busse reserviert sein. Aber auch wenn der Parkplatz frei von allen Verbots- oder einschränkenden Schildern ist, ist unbegrenztes Parken keineswegs erlaubt. Die maximale Parkdauer von abgekoppelten Wohnwagen beläuft sich auf zwei Wochen. Wer die überschreitet, riskiert ein Bußgeld von zunächst 20 Euro. Diese Regel gilt übrigens nicht für geparkte Gespanne. Wer einen Parkplatz findet, der groß genug für ein Gespann ist, kann dieses bedenkenlos bis zum nächsten Urlaub stehen lassen.

Markierungen sind unbedingt zu beachten

Ist die Parkfläche allerdings farblich markiert, darf der Wohnwagen diese Markierung in keinem Fall und an keiner Ecke überragen. Das gilt als widerrechtliches Parken und wird entsprechend geahndet, kann also teuer werden – Abschleppkosten inklusive. Soweit Parkflächenmarkierungen das Parken auf Gehwegen erlauben, gilt das grundsätzlich nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 Tonnen. Ok, zugegeben, auf europäische Wohnwagen trifft das eher selten zu. So wiegt zum Beispiel ein voll ausgestatteter Hobby Excellent 560 KMFe 1.700 Kilogramm, auch ein Airstream 684 bleibt mit einem Eigengewicht von 2.250 Kilo noch unter dem Limit. Wer allerdings seinen PKW oder das SUV „am Haken“ lässt, kommt leicht über das Gesamtgewicht.

Auf dem eigenen Grundstück ist noch Platz

Weit gefehlt, wer glaubt, er könnte allen Vorschriften geschickt aus dem Weg gehen und den Caravan auf dem eigenen Grundstück abstellen. Denn wer könnte dagegen schon etwas haben? Im deutschen Paragraphendschungel findet sich allerdings auch dafür ein Gesetz: Die dauernde, längere Zeit oder die regelmäßig wiederkehrende Aufstellung eines Wohnwagens auf dem gleichen Grundstück kann nach vorherrschender deutscher Rechtsprechung durchaus als eine „überwiegend ortsfeste Benutzung“ im Sinne des Baurechts gedeutet werden. In diesem Fall bedarf ein Caravan als „bauliche Anlage“ eine baubehördliche Genehmigung. Tatsächlich lohnt der Aufwand der Genehmigung, zumindest, wenn der Wohnwagen regelmäßig auf dem Grundstück abgestellt werden soll. Dann sollte man sich über die Gemeinde oder das Landratsamt eine grundsätzliche „Baugenehmigung als Abstellplatz“ besorgen. Die Kosten und auch der Bürokratieaufwand ist regional allerdings unterschiedlich – und die Genehmigung hängt zum Beispiel auch davon ab, ob das Grundstück in der Nähe etwa historischer Stadtkerne oder Naturschutzgebieten lieg.

Fazit

Grundsätzlich sollten Camper darauf achten, dass ihr – rechtlich zwar korrekt abgestellter – Wohnwagen nicht die Sicht von Fußgänger auf den Verkehr behindert. Ganz besonders gilt das jetzt in der Zeit der Einschulungen für Kinder auf ihrem Schulweg. Und: Camper oder Wohnwagen sollten regelmäßig bewegt werden, denn Stillstand schadet auf Dauer.

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